Praktikum und fehlende Sozialversicherung - Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Schein-Praktikum
Als Schein-Praktikant hat man oft gute Chancen, nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen, dass man eigentlich Arbeitnehmer ist. Das ist meist weniger ein rechtliches Problem. Oft haben die Praktikanten aber “irgendwie Angst” und scheuen daher die Klage. Eine Frage beschäftigt dabei die Mandanten in der täglichen Praxis immer wieder: Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen, die nicht gezahlt worden sind?Antwort: 1. Der Arbeitgeber - nicht der Arbeitnehmer ! - muss die Sozialversicherungsbeiträge abführen, §28 e IV SGB IV. Tut er dies nicht, so macht er sich uU strafbar gemäß §266a StGB. Hat er das unterlassen, weil er dachte, der “Praktikant” sei kein Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dennoch in jedem Fall die Sozialversicherungbeiträge der Einzugstelle (Krankenkasse) nachzahlen. Dadurch entstehen erfahrungsgemäß immer hohe, unkalkulierte Kosten, die das Budget - gerade kleiner Firmen - erheblich belasten können. 2. Der Arbeitgeber hat zwar allgemein gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass dieser die Hälfte des Beitrages an den Arbeitgeber zahlt, §28 g SGB IV. Nun droht aber nicht, dass der “Praktikant” nachträglich für den ganzen Zeitraum die halbe Sozuialversicherung nachzahlen muss. DENN: Die Beteiligungspflicht gilt nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber nichts davon wissen konnte, dass er eigentlich Sozialversicherungsbeiträge hätte abführen müssen. Im Regelfall wusste der Arbeitgeber aber, das…
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