„Pragmatisches“ Fehlurteil

Im Beck-Blog wird heute – unter Protest der meisten Kommentatoren – ein Urteil des AG Nürtingen (16 OWi 73 Js 13396/09 vom 23.o4.2009) als „pragmatisch“ gerühmt, das einen „Vollmachtstrick des Verteidigers gut ausgebremst“ habe. Es ging dort um die Frage der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit. Der Verteidiger der Betroffenen hat seine Bevollmächtigung anwaltlich versichert, aber keine entsprechende Vollmachtsurkunde zur Akte gereicht. Dennoch wurde ihm – entgegen § 51 Abs. III S. 1 OwiG – der Bußgeldbescheid förmlich zugestellt. Seine daraufhin erhobene Verjährungseinrede bügelte das Gericht als angeblich rechtsmissbräuchliche sog. „Verjährungsfalle“ ab.

Nicht zuletzt deshalb, weil das VollMachtsBlog jüngst erst vom BeckBlog als lesenswert empfohlen wurde, kann natürlich auch hier eine Stellungnahme nicht ausbleiben:

Abgesehen davon, dass schon Schlagworte wie „Vollmachtstrick“ und insbesondere „Verjährungsfalle“ eher stören – die ganze – mit Verlaub – Schlampigkeit seiner Argumentation fasst das Gericht dankenswerterweise in einem einzigen Satz zusammen

Sich dann auf eine fehlende schriftliche Vollmacht und auf die Verfolgungsverjährung zu berufen, erscheint rechtsmissbräuchlich, da man von Anfang an durchgehend den Anschein erweckt hat, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt (sog. „Verjährungsfalle“).

Dass es hier um zwei gänzlich verschiedene Fragen geht, die schlicht gar nichts miteinander zu tun haben, sieht das Gericht nicht: Nämlich einerseits um eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Verteidigern durch Mandanten als solche, andererseits um deren Nachweis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Ein Verteidiger, der ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert, erweckt keinen „Anschein“, sondern versichert lediglich eine – in aller Regel wahre – Tatsache. Dass dem Verteidiger (nur dann) wirksam zugestellt werden kann, wenn dessen schriftliche Vollmacht sich bei der Akte befindet ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. III S. 1 OwiG.

Das Gericht hingegen wähnt sich in guter Gesellschaft; indem es diverse vermeintlich einschlägige OLG-Urteile zitiert, die seine Rechtsauffassung vermeintlich stützen. Auch hier übersieht es jedoch einen entscheidenden Unterschied: Diese Urteile befassen sich mit Fällen, in denen Verteidiger eine quasi „abgespeckte“ (sog. „außergerichtliche“) Vollmacht zur Akte gereicht hatten, die zwar zur Vertretung, nicht aber zum Empfang von Zustellungen ermächtigte.

Dass in diesen Fällen mehrere Oberlandesgerichte einen Rechtsmissbrauch annahmen, wenn dann später der Verjährungseinwand unter Hinweis auf diese „beschränkte“ Vollmacht erhoben wurde, mag immerhin diskutabel sein, wenn auch mit dem Gesetzeswortlaut nur schwer vereinbar: „gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur …

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Themen: Protest , Verteidiger

Erschienen 21. September 2009 auf http://verteidiger.wordpress.com.

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