Prädikat Magna Cum Laude: Noten-Arithmetik: Magna + Magna = Summa
Jurabilis | 16. Juni 2009 — Aus einer Promotionsordnung: § 11 Gesamtprädikat der Promotion (1) Das Gesamtprädikat ist in der Bewertungsskala summa cum l…
BayVGH München, Urteil vom 04.04.2006, Az. 7 BV 05.388, Tz. 1 und 2 (Tatbestand): 1. Die Klägerin legte im Juli 1998 die Erste Juristische Staatsprüfung ab und reichte im Herbst 2000 bei der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg eine Dissertation zum Thema "Die geschichtliche Entwicklung des Jugendstrafrechts und des Erziehungsgedankens mit besonderer Berücksichtigung der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht gemäß § 12 Nr. 2 JGG" ein. Der Erstgutachter bewertete die Dissertation mit Gutachten vom 4. Dezember 2000 mit der Note "cum laude", der Zweitgutachter vergab die Note "rite". Mit Urkunde vom 6. April 2001 verlieh die Beklagte der Klägerin den akademischen Grad eines Doktors der Rechte mit der Gesamtnote "cum laude". Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte Herr Prof. Dr. N. von der Fachhochschule Potsdam der Juristischen Fakultät der Beklagten mit, dass in der Dissertation der Klägerin mehrere Passagen und sogar einige Überschriften wortgleich aus einem seiner Werke übernommen worden seien. Daraufhin stellte die Fakultät weitere Nachforschungen an. Der hiermit beauftragte Zweitgutachter stellte in zwei Gutachten fest, dass zahlreiche wörtliche Übernahmen aus Fremdwerken vorhanden seien; dabei handle es sich um ca. 35 Seiten aus 16 verschiedenen Fremdwerken, davon ca. 8 Seiten ohne jeden Beleg. In allen Abschnitten der Arbeit seien an insgesamt rund 130 Stellen wortwörtliche Textübernahmen festzustellen, und zwar jeweils zwischen 2 und 36 Zeilen lang. Überwiegend befinde sich zwar in der Nähe der übernommenen Textstelle ein Hinweis auf das benutzte Werk. Solche Belege würden aber regelmäßig erst am Ende des Absatzes oder am Ende des zweiten bzw. dritten Absatzes erscheinen, so dass nicht deutlich werde, dass und welche Sätze bzw. ganze Textpassagen kopiert worden seien. Der Zweitgutachter bewertete die Arbeit nunmehr mit " insufficienter " und lehnte ihre Annahme ab. Auf Bitte der Juristischen Fakultät der Beklagten erstellte Herr Prof. Dr. S., der der Universität Erlangen-Nürnberg angehört, ein weiteres Gutachten vom 15. März 2003, bestätigte den festgestellten Befund und listete weitere Stellen auf (insgesamt 235 Zeilen), an denen verschiedene Autoren ohne ausreichende Kennzeichnung wör…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Februar 2011 auf http://www.jurabilis.de.
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