Präventiver Lauschangriff verfassungswidrig
am 27.07.2005 von http://blog.staatsrecht.info
Wie der Spiegel berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht die vorbeugende Telefonüberwachung (”präventiver Lauschangriff”) nach § 33a I NdsSOG für verfassungswidrig erklärt.
Interessanterweise hat das BVerfG im Rahmen seiner Entscheidung zunächst klar gestellt, dass der Gesetzgeber das Zitierverbot verletzt hatte, weil ein so weit reichender Eingriff nicht durch eine salvatorische Klausel wie § 10 NdsSOG abgedeckt werde und es auch nicht ausreiche, dass das Problem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren erörtert worden ist. Das ist Futter für jede Staatsrechtsklausur… Dies gilt umso mehr, weil das Gericht den Verstoss gegen Art. 19 I 2 GG nicht zum Anlass genommen hat, die Regelung des NdsSOG für verfassungswidrig zu erklären:
Allerdings bleibt die Nichtbeachtung des Zitiergebots für die Wirksamkeit des angegriffenen Gesetzes ohne Konsequenzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher nicht geklärt, ob es in den Fällen, in denen das ändernde Gesetz zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt oder ermächtigt, den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält. In der Folge hat sich hierzu eine unterschiedliche Praxis in der Gesetzgebung herausgebildet. Aus Gründen der Rechtssicherheit führt die Nichtbeachtung des Zitiergebots erst bei solchen grundrechtseinschränkenden Änderungsgesetzen zur Nichtigkeit, die nach dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung beschlossen werden.
Oder anders gesagt: Weil das BVerfG sich bisher noch nicht klar genug ausgedrückt hatte, soll es unbeachtlich sein, wenn die Gesetzgeber im Bund und den Ländern bisher allzu lax mit der Vorgabe des Art. 19 I 2 GG umgegangen sind. Und ich dachte immer, ein Verfassungsverstoss sei auch dann …
Regelungen des Niedersächsischen Polizeigesetzes zur vorbeugenden Telefonüberwachung nichtig
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Bundesverfassungsgericht schränkt nun auch den präventiven Zugriff auf Verbindungsdaten ein
RA Kadelke / Als das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im März diesen Jahres bereits den Zugriff auf gespeicherte Telekommunikationsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten erlaubt hatte, wobei der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet un…
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Sportwetten: BVerfG lässt das Monopol verschärfen
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