Präsidentenanklage: Wird der Bundespräsident das Grundgesetz brechen?
am 01.07.2005 von http://www.kulioo.de
Die Mehrheit der Blawger scheint zu der Ansicht zu neigen, dass das Verfahren, über eine unechte Vertrauensfrage zu Neuwahlen zu kommen, nicht verfassungsgemäß ist (Johannes Rux, Jurastudentin, Ingmar, mepHisto, Handakte, Alex). Zwar steht dem Bundespräsidenten kein politischer Beurteilungsspielraum zu. Doch wenn er den Bundestag auflöst, muss er prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist aber nicht der Fall. Löst er den Bundestag dennoch auf, so würde er damit die Verfassung verletzen. Was dann? Art. 61 I GG:
Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Doch dazu wird es nicht kommen, denn:
Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Die Union wird den Präsidenten von ihren Gnaden nicht wieder selbst aus dem Amt jagen. Wäre das ein Fall des Art. 20 IV GG?
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