Präsidentenanklage gegen Christian Wulf gem. Art. 61 GG?
Was macht man mit einem ins Gerede gekommenen Bundespräsidenten, der partout bleiben will? Nun, zunächst könnte man ihm wohldosiert den Rücktritt ans Herz legen. Aber was, wenn sich dieser ziert und er ganz auf das Abebben solcher Appelle setzt, wenn er das ganze Thema „aussitzen“ möchte? Der informierte Leser ahnt bereits, von wem die Rede ist: Von Bundespräsident Christian Wulff und seiner einfach nicht in Vergessenheit geraten wollenden Altlast des vergangenen Jahres: Seine Affäre rund um reiche Freunde und Mailboxnachrichten. So soll er – unter anderem – als er noch niedersächsischer Ministerpräsident war, von Freunden einen verbilligten Kredit angenommen haben. Und jetzt – nunmehr Bundespräsident geworden – soll er versucht haben, bei Medienvertretern unter Androhung von Strafanzeigen eine kritische Berichterstattung über diese Kredite zu verhindern. Einem der Journalisten sprach er dabei sein „Anliegen“ direkt auf die Mailbox.
Ein Teil der Opposition im Deutschen Bundestag fährt deshalb hartes Geschütz auf und nimmt das Unaussprechliche in den Mund: Man wolle eine „Präsidentenanklage prüfen“ – Eine Premiere in der Geschichte des Grundgesetzes! Doch was ist dazu nötig? Wer entscheidet darüber und wo steht das alles überhaupt?
Der vorliegende Beitrag will deshalb versuchen die gesetzlichen Bedingungen hierfür am Beispiel der „Causa Wulff“ Schritt für Schritt darzulegen und zu erklären: Es ist das Grundgesetz als Fundament der staatlichen Ordnung, welche die Antwort auf die Frage bereithält, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Präsidentenanklage „Erfolg“ verspricht. Rechtsgrundlage bildet Art. 61 GG. Sind die dort in Abs. 1 Satz 2 bis 3 betreffenden, rein formellen Bedingungen für eine Präsidentenanklage erfüllt (Zweistufiges Verfahren: Ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder der Stimmen des Bundesrates müssen sich dem Antrag auf Erhebung der Anklage anschließen; Der Beschluss auf Erhebung der Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht bedarf schließlich der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder/Stimmen der oben genannten Legislativorgane), muss dem Bundespräsidenten durch das Bundesverfassungsgericht (zuständig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 61 GG i. V. m. § 13 Nr. 4 BVerfGG) eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes nachgewiesen werden, Art. 61 Absatz 1 Satz 1 GG. In Bezug auf die Vergabe des Kredits wird zwar ein Verstoß des damaligen Ministerpräsidenten Wulff gegen das niedersächsische Ministergesetz diskutiert, es handelt sich hierbei allerdings nicht um ein Bundes- sondern um ein Landesgesetz. Ein Bundesgesetz in diesem Sinne könnte nun zwar § 331 Abs. 1 StGB („Vorteilsannahme“) darstellen, allerdings sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass sich Herr Wulff in seiner Zeit als Ministerpräsident „für die Dienstausübung einen Vorteil für si…
» Vollständiger ArtikelThemen: Öffentliches Recht , Bundestag , GG , Ausbildung , Grundrechte , Rede , Opposition , Mund , Christian Wulf , Wulff Art 61
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Erschienen 31. Januar 2012 auf http://wissmit.com.
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