Präsidentenanklage nach Artikel 61 GG ?
Nachdem seit geraumer Zeit Art 61 GG mit der sog. im Zusammenhang mit in öffentliche und politische Diskussion gebracht wurde, lohnt – zur Versachlichung
zumindest diesen Teils der Aspekte der Auseinandersetzung – ein Blick in die gesetzlichen Regelungen, was und wer für diese zuständig
wäre und einige weitere Regeln des Verfahrens:
Zuständig für die in den letzten Tagen in den Medien immer wieder ins Gespräch gebrachte sog. Präsidentenanklage nach Artikel 61 GG
iVm §§ 13 Nr 4, 14 II BVerfGG wäre der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Nach § 15 IV BVerfGG gilt ausserdem:
(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden
Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt
werden.
Mit anderen Worten: Für eine gegen den Bundespräsidenten ergehende, stattgebende Präsidentenanklage wäre eine 2/3 Mehrheit der
Senatsmitglieder nötig, für eine die Klage abweisende Entscheidung genügt einfache Stimmenmehrheit von 5:3. Bei 4:4 Votum ist die
Präsidentenanklage abzuweisen. Wer also glaubt, die Erfolgsaussichten einer Präsidentenanklage nach den parteipolitischen
Herkunfts-Richtungen der nun im zweiten Senat dann zuständigen Richter ausrechnen zu können, mag spekulieren.
Soviel jedenfalls ist ersichtlich – bzw nach der seit Dezember 2011 aktualisierten Geschäftsverteilung des BVerfGs mit dem Beschluss
zur Zuständigkeit der Berichterstatter des Zweiten Senats, dass für die Präsidentenanklage nach Art 61 GG kein Berichterstatter
namentlich ausgewiesen ist.
Entscheidend sind für eine Präsidentenanklage, die eine Premiere in der Geschichte des Grundgesetzes wäre, fraglos andere
Voraussetzungen:
Nach Art 61 GG gilt:
(1) Der oder der können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des
Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß
auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten. (2) Stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß der einer
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Am…
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