Präsident LÄK Brandenburg: Patienten-Rechtsschutzversicherungen sind vertrauensschädigend und überflüssig

Einen – milde formuliert – befremdlich anmutenden Versuch, das Rad der Zeit in der Entwicklung der Patientenrechte und ihrer Durchsetzung auf scheinheilige Weise ein Stück zurückzudrehen, indem er Sand in das vertrauensvolle Getriebe zwischen Patienten und ihren Rechtsschutzversicherungen zu streuen sucht, macht Dr. Udo Wolter, der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg. Der nämlich bezeichnet hier Rechtsschutzversicherungen unter einem Beitrag der LÄK Brandenburg „Landesärztekammer Brandenburg warnt“ für vertrauensschädigend im Arzt-Patienten-Verhältnis, nur auf Prämienerwirtschaftung ausgerichtet und daher für überflüssig. Fast könnte man meinen, die Landesärztekammer habe ihre Rolle einfach mal neu definiert. Oder verwechsle ihre Aufgaben als ärztliche Standesvertretung mit denen einer Verbraucher- oder Patientenschutzorganisation, die vor gefährlichen Giften oder Zusatzstoffen oder Betrügern oder Abzockversuchen warnen möchte.

Vielleicht ärgert ihn aber auch nur, dass „Patienten-Rechtsschutzversicherungen versprechen schon für wenige Euro pro Monat Schutz vor den Kosten juristischer Auseinandersetzungen um ärztliche Behandlungs- und Beratungsfehler“ anzubieten. (Ärzte zahlen bekanntlich für ihre Arzthaftpflichtversicherung bisserl mehr). Denn würde man seiner Scheinargumentation folgen, müsste er logischerweise und konsequent noch weit geharnischter die Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte abschaffen wollen. Diese haben bekanntlich die Aufgabe, mit allen rechtlichen Mitteln – auch und zuvörderst im eigenen Interesse, keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen von geschädigten Patienten begleichen zu müssen – Ansprüche von Patienten erstens überhaupt abzuwehren. Und zweitens auch dazu die Kosten der rechtlichen Vertretung von Arzt und Klinik zu tragen. Und daher auch zu verhindern, dass Ärzte oder Vertreter beteiligter Kliniken gar Behandlungsfehler gegenüber Patienten anerkennen oder einräumen, die als Anerkenntnis dann im Rahmen der Beweisführung zur Ersatzpflicht der Ärztehaftpflichtversicherung führen würden. Eines der unverändert massgeblich am meisten vertrauensschädigenden Merkmale im Rahmen der auf mögliche Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu untersuchenden und zu klärenden medizinischen Behandlungsgeschehen, die das Vertrauen nicht nur des im zu prüfenden Fall betroffenen Patienten und seiner Familie in den Arzt und die Medizin zusätzlich zerstören („Der Arzt soll wenigstens zu seinem Fehler stehen….“). Sondern darüberhinaus auch für künftige notwendige ärztliche Behandlung in Ärzte generell.

Mit anderen Worten: Arzthaftpflichtversicherungen haben im Interesse der eigenen Wirtschaftlichkeit und Gewinnmaximierung zu achten auf geringstmögliche Erstattungsleistungen für Anwalts- und Gerichtskosten und die Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Und im Vergleich zu Rechtss…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Kommentar , Brandenburg , Verbraucher , Gesundheitswesen , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , News & Medien , Versicherungen , Rechts Und Links Reingeblinzelt , Personen Und Ämter , Kabi.nett.stückchen , Dr. Udo Wolter , Präsident Der Landesärztekammer Brandenburg
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 9. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Dr. Koch: Arzt-Patienten-Beziehung in falsches Fahrwasser geraten

Jus@Publicum | 9. Januar 2012 — Thematisch nicht ganz unpassend zum vorangegangenen Blogpost „Präsident LÄK Brandenburg: Patienten-Rechtsschutzversicherungen s…

Ärztepfusch?

Dies und das ... | 12. April 2010 — Fehler können jedem unterlaufen. Auch einem Arzt. Verletzt dieser seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag pflichtwidrig oder be…

Aufklärung der Patienten unbedingt notwendig!

Kanzlei Potthast Rechtsanwälte | 4. Februar 2010 — Was im Zusammenhang mit Arztfehlern zu beachten ist Bei Behandlungsfehlern des Arztes können Patienten Schadensersatz und Sc…

Kosten der Nachbehandlung müssen bereits entstanden sein!

LEX MEDICORUM | 17. März 2010 — Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welch…

Vorsicht bei der Verharmlosung von Behandlungsrisiken

LEX MEDICORUM | 8. Juli 2010 — Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese “im Großen und Ganzen” über die zu erwartenden Risiken der…

Leitlinien der medizinischen Qualitätssicherung

Recht und Alltag | 27. September 2005 — In Deutschland gibt es über 1000 Leitlinien, die der medizinischen Qualitätssicherung dienen sollen. Diese sind für Ärzte aber n…

Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen

RA Guido C. Bischof | 26. Februar 2012 — Eine Wahlleistungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus über Krankenhaus-Leistungen, die über das Norma…

Patientenrechte bei Behandlungsfehlern

Rechtsanwalt Bernd Podlech-Trappmann | 17. Dezember 2011 — Bisher sind die Hürden für Patienten hoch, haben Sie den Verdacht Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Krankenhäuse…

Zuweisung von Patienten durch Ärzte (§§ 31 und 34 MBO)

Rechthaber | 10. März 2011 — Darf ein Arzt seine Patienteneinem zu einem anderen “Leistungserbringer” schicken? Der BGH stellt hierfür strenge Grundsätze au…

Patientenrechtegesetz: Entwurf vorgestellt

RA Guido C. Bischof | 17. Januar 2012 — In dieser Woche wurde das neu geplante Patientenrechtegesetz von Bundesjustizministerium und Bundesgesundheitsministerium vo…

Versicherungen untergraben das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten

Patienten-Rechtsschutzversicherungen versprechen schon für wenige Euro pro Monat Schutz vor den Kosten juristischer Auseinandersetzungen um ärztliche Behandlungs- und Beratungsfehler. In erster Linie füllen sie aber die Taschen der Versicherer, während das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten auf der Strecke bleibt, warnt Dr. Udo Wolter, der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg.