Präsident des AG: bei Blutprobe stets Gefahr im Verzuge

Es führt zu einem Verwertungsverbote der Blutprobe, wenn der diese anordnende Polizeibeamte sie aufgrund einer ihm von einem Richter erteilten generellen Befugnis veranlaßt (OLG Oldenburg-NJW 2009, 3591). Im entswchiedenen Fall hatte ein Amtsgerichtspräsident in einem Telefonat am 2.4.08 mit dem Polizeipräsidenten “eindringlich” darauf hingewiesen, daß bei Blutproben stets, egal ob bei Tage oder in der Nacht, die Eilkompetenz der Polizei bestehe. Daran hielt…

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Themen: Blutprobe , Richtervorbehalt , Olg Oldenburg , Njw

Erschienen 26. November 2009 auf http://www.raflauaus.de.

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