Prämie von der Krankenkasse
Eine gesetzlichen darf ihren
Versicherten keine Prämien in Höhe eines Selbstbehalts zahlen, wenn der Tarif sich nicht von selber trägt.
In einem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wollte eine bundesweit tätige Betriebskrankenkasse, die Sekurvita BKK, eine
ebensolche Prämie in ihrer Satzung festschreiben, das Bundesversicherungsamt versagte dieser Satzungänderung jedoch die erforderliche
Zustimmung. Zu Recht, wie jetzt das Bundessozialgericht befand: Die beklagte Bundesrepublik Deutschland – das Bundesversicherungsamt
– ist lediglich dann verpflichtet, eine Satzungsänderung der Betriebskrankenkasse zu genehmigen, die als Wahltarif Prämien in Höhe
eines Selbstbehalts vorsieht, wenn eine dauerhafte Binnenfinanzierung des Tarifs zu erwarten ist.
Die Betriebskrankenkasse regelt in Art I § 13a ihrer Satzung den Wahltarif Selbstbehalt. Danach können freiwillige Mitglieder, die
sich für vollständige Kostenerstattung entschieden haben, jeweils für ein Kalenderjahr einen Tarif mit einem der Höhe nach
gestaffelten Selbstbehalt und einer Beitragserstattung in dieser Höhe wählen. Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss, die Satzung
zu ändern. Künftig sollten Mitglieder einen Selbstbehalt von 600, 400 oder 200 Euro für sich und ihre familienversicherten
Angehörigen wählen können, gestaffelt je nach Höhe ihrer jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen und gekoppelt mit Prämien in
gleicher Höhe. Kosten für Leistungen an unter 18-jährige mitversicherte Angehörige sollten nicht auf den Selbstbehalt angerechnet
werden. Das Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, die Satzungsänderung zu genehmigen. Zu Recht, wie
nun das Bundessozialgericht entschied, da der Selbstbehalt gegen § 53 Abs 1 SGB V verstößt. Ein Selbs…
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