Präklusion im Schiedsrecht

MxN - Washington.   Unterliegt eine Partei in einem Schiedspruch vor einem amerikanischen oder anderen Schiedsgericht, ist sie künftig nicht mehr gehalten, einen nach dem jeweiligen Landesrecht anwendbaren Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie die Schiedsvereinbarung für unwirksam und das US-Schiedsgericht mithin für unzuständig hält. Es bleibt ihr vorbehalten, diese Einrede erst während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für ausländische Schiedssprüche nach § 1061 ZPO vor einem deutschen Gericht zu erheben. In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2010, Az. III ZB 100/09, in RIW 6/2011, S. 404 gibt der BGH damit im Rahmen einer Entscheidung über einen, in jenem Fall französischen, Schiedsspruch seine gegenteilige ständige Rechtsprechung auf, nach der ein Spruchschuldner mit diesem Vorbringen präkludiert war, wenn er es versäumt hatte, einen entsprechenden ausländischen Rechtsbehelf einzulegen. Wie verschiedene Oberlandesgerichte nach der Neufassung des § 1061 ZPO auf Grund des Schiedsvereinbarungs-Neuregelungsgesetzes 1998 entschieden haben, stellt Prof. Rolf A. Schütze in seinem Artikel in RIW 7/2011, S. 417 lesenswert dar. Die gegenteilige Ansicht kann nicht länger aufrecht erhalten werden, da dieses Gesetz das UN-Übereinkommen 1958 in nationales Recht überführt und dieses eine Präklusion nicht kennt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Partei die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung rügt und diese Rüge durch das gesamte Verfahren hindurch aufrecht er…

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Themen: Bgh , Zpo , /usa-recht-2011/j

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://anwalt.us.

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