Berufungfrist, Prozesskostenhilfe und mangelnde Bedürftigkeit
Rechtslupe | 9. Februar 2010 — Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe bean…
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können.
Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gemäß § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag stellenden Partei ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich. Sie kann deshalb nach allgemeiner Ansicht einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden. Mit dem Tod erledigt sich mithin das bisherige Bewilligungsverfahren. Eine nachträgliche Bewilligung zugunsten der verstorbenen Partei ist ausgeschlossen. Denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob der Antragsteller der Hilfe – noch – aktuell bedarf. Es ist allerdings umstritten, ob dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt und eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt, wenn das angerufene Gericht den – vollständigen und auch sonst ordnungsgemäßen – Prozesskostenhilfeantrag des verstorbenen Verfahrensbeteiligten zögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte. Eine derartige Ausnahme würde, so das Oberlandesgericht Oldenburg, dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwiderlaufen würde und damit nicht in Betracht kommt. Denn die Prozesskostenhilfe kann die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen. sie käme nicht mehr dem gesetzlichen Adressaten zu Gute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren.
Oberlandesgericht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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