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Postmindestlohnverordnung rechtswidrig

am 07.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche Briefdienstleistungen ist rechtswidrig, zumindest wenn ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin rechtskräftig werden sollte.
Geklagt vor dem VG Berlin hatten Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP), ein Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen Post AG. In der Sache ging es um einen Tarifvertrag, den der Arbeitgeberverband Postdienste e. V., hinter dem im Wesentlichen die Deutsche Post AG steht, mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen hatte. Er sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) bzw. 9,00 Euro (Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge zwischen dem BdKEP bzw. einer weiteren Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Mindestlohn von 7,50 Euro (West) bzw. 6,50 Euro (Ost) vor; die GNBZ organisiert bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer und hat dort nach eigenen Angaben ca. 1.300 Mitglieder.
Die Tarifverträge bei den Postkonkurrenten erklärte die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ergebnis für unbeachtlich, weil der zwischen Post und Verdi geschlossene Tarifvertrag auch für “alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer”, die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht nun entschied. Denn damit habe der Minister die gesetzliche Ermächtigung überschritten, die nur …

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RA Udo Meisen

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