Posthume Verwertung von Tonaufnahmen des “King”
Für die posthume Verwertung der Elvis-Aufnahmen in erhält eine Gesellschaft, in die nach Elvis Presley’s Tod die Rechte an seinen Tonaufnahmen
eingebracht wurden, kein Geld.
So die Entscheidung des Landgerichts München I. Die Klägerin hatte Presley’s frühere Plattenfirma verklagt. Diese verdient zwar mit
den vor 1973 entstandenen Aufnahmen, die immer noch gerne auf CD gepresst und im gespielt werden, nach wie vor gutes Geld. Die Klägerin erhält davon aber keinen Cent, denn die
Plattenfirma hatte mit im Jahre
1973 – also noch zu dessen Lebzeiten – einen Vertrag geschlossen, mit dem der Künstler mit mehreren Millionen Dollar „ein für
allemal“ abgefunden wurde. Daher gehen alle Einnahmen aus der Verwertung seiner Rechte auf das Konto der Plattenfirma. Hiergegen hat
die Klägerin geklagt.
Neben der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages sah die Klägerin vor allem zwei Ansatzpunkte, um doch noch eine Beteiligung an den
in Deutschland erzielten Verwertungserlösen zu erhalten:
In Deutschland waren im Jahr 1990 die Schutzfristen für Tonaufnahmen – also auch für solche von Elvis Presley – von 25 auf 50 Jahre
verlängert worden. Die Folge war, dass mit den Rechten an den Tonaufnahmen sich doppelt so lange Geld verdienen lässt. Das, so die
Klägerin, habe man 1973 nicht geahnt und deshalb den Abfindungsbetrag – aus heutiger Sicht – viel zu niedrig angesetzt. Das Gesetz
selbst sehe aufgrund der Schutzfristverlängerung sogar explizit einen Anspruch auf Nachvergütung vor. Außerdem gibt es ja, so die
Klägerin, seit dem Jahr 2002 hierzulande die gesetzliche Verpflichtung des Rechteverwerters, also zum Beispiel einer Plattenfirma, dem
Künstler einen Nachschlag zu bezahlen, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Verwertungserlösen und der Beteiligung des
Künstlers hieran besteht.
Die Klägerin forderte von der Beklagten unter anderem eine Zahlung von über 1,3 Mio. €.
Das Landgericht wies diese Klage ab. Nach der Auffassung des Gerichts habe sich Elvis Presley 1973 durch einen wirksamen Vertrag für
die Nutzung seiner
abfinden lassen. Mit der vertraglich vereinbarten Pauschalzahlung seien nach dem Vertragswortlaut auch später entstan…
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