Postfach als Widerrufsadresse zulässig
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass in der statt einer Hausanschrift auch eine Postfachanschrift angegeben werden darf.
Aus der Pressemitteilung (Nr. 14/12):
“Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV aF***** der verpflichtet, dem
das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der
Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II –
Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV
festzuhalten. …
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