Postfach als Widerrufsadresse nicht ausreichend

Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11) klargestellt, dass es ausreiche, ein Postfach als Widerrufsadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzugeben.

ACHTUNG!!

Leider bezieht sich die Entscheidung nicht auf die aktuelle Rechtslage. Gemäß § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB muss der Name und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist angegeben werden. Ob die zusätzliche Angabe einer Postfachadresse zulässig ist kann diskutiert werden. Die bisherige uneinheitliche Rechtsprechung rund um die Fragen d…

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Themen: E-commerce , Bgh , Adresse , Angabe , Widerrufserklärung , Postfach
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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Pressemitteilung Nr. 14/12 vom 25.1.2012