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am 17.01.2006 von http://www.muepe.de/

1. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt grundsätzlich auch für den Namen juristischer Personen und erfasst auch aus der Firma abgeleitete Schlagworte. In der Gesamtfirma ist der Bestandteil Postbank geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

2. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur …

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