Schmerzensgeld für in Notwehr schießende Polizeibeamte
Rechtslupe | 21. Mai 2010 — Drei Männer, die einen Polizeibeamten bedroht haben und von ihm in Notwehr angeschossen worden sind, müssen Schmerzensgeld und …
Drei Männer, die einen Polizeibeamten bedroht haben und von ihm in Notwehr angeschossen worden sind, müssen Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten, weil das Tatgeschehen bei dem Beamten und seinem am Einsatz beteiligten Kollegen eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.Die Kläger sind Polizeibeamte. Sie wurden in der Nacht zum 28. August 1999 zu einer Gaststätte in Nastätten gerufen, weil es zu einem Streit dreier alkoholisierter Männer - der Beklagten - mit dem Wirtsehepaar und zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf Besucher des Lokals gekommen war. Die Kläger trafen auf der Straße vor dem Lokal zahlreiche, teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an, darunter auch die drei Beklagten. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf einen der beiden Polizeibeamten (A) zu. Dieser forderte die Beklagten vergeblich auf, stehen zu bleiben. Daraufhin gab er Warnschüsse in die Luft ab. Als die weiter bedrohlich heranrückenden Beklagten dicht vor dem bis zu einer Hauswand zurückgewichenen Polizeibeamten A standen, schoss er allen Beklagten gezielt in die Beine. Der zweite Polizeibeamte (B) stand währenddessen mit gezogener Dienstwaffe wenige Meter entfernt. Die Beklagten wurden wegen des Geschehens, das sie im Strafverfahren eingeräumt hatten, zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Beide Polizeibeamte versahen bis Anfang des Jahres 2000 ihren Dienst weiter. Anschließend waren sie dienstunfähig und wurden stationär und ambulant behandelt. Der Polizeibeamte B ist seit dem 1. Januar 2001 wieder uneingeschränkt dienstfähig; der Polizeibeamte A wurde dagegen im Juli 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Auf Grund des vorgenannten Geschehens waren drei zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht Koblenz anhängig. Die Polizeibeamten A und B haben von den Beklagten jeweils die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihnen auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Geschehen vom 28. August 1999 haften. Des Weiteren hat das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der beiden Polizeibeamten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 120.000 EUR für die Weiterzahlung der Dienstbezüge und die Übernahme von Behandlungskosten verlangt. Die Kläger (A, B und das Land Rheinland-Pfalz) haben vorgetragen, die drei Beklagten hätten die Beamten körperlich und verbal mit größter Aggressivität angegriffen, so dass Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Als Folge des gerechtfertigten und von den Beklagten zu verantwortenden Schusswaffengebrauchs sei bei beiden Polizeibeamten eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom, entstanden. Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten A …
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