Furztrocken
LawBlog | 4. November 2011 — Während man in Köln mitunter lange auf einen Verhandlungstermin warten muss, widmet sich der Präsident des Landgerichts weiter …
Man könnte meinen, der Herr Präsident des Landgerichts Köln hat einen Narren an meinem Blog gefressen oder etwa an mir? Warum? Er sieht das Vertrauen in die Integrität und die Unabhängigkeit des Berufsträgers (meint er etwa mich?) als gefährdet an und macht sich auf, um sich mit seinem Schreiben vom 05.10.2011 schon wieder bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu beschweren. In den neuerlichen Blog-Veröffentlichungen von mir sieht er die Grenzen anwaltlicher Internetauftritte berührt.
Berührt bin ich auch, aber vielmehr deswegen, weil sich das Landgericht Köln in einstweiligen Verfügungsverfahren, die ja Eilverfahren sind, 3 Monate Zeit lässt um einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der oberste Dienstherr dennoch die Zeit findet, sich über Blog-Veröffentlichungen zu beschweren.
Aufzuarbeiten gibt es jedenfalls einiges in Köln! Nicht nur was die Kölsche ZPO anbetrifft, sondern auch weil der Kölsche Artikel 5 Einzug in die Justiz gefunden hat. Hier der Wortlaut des Schreibens vom 05.10.2011:
„Sehr geehrte Frau….,
die Sache war – jedenfalls im Ausgangsbeitrag – aus hiesiger Sicht weniger ein Problem des § 43a Abs. 3 BRAO, da das BverfG in der bereits von hier zitierten Entscheidung bekanntlich dort unter Berücksichtigung von Art. 5, 12 GG zu Recht sehr weitgehende Handlungsspielräume für kritische Äußerungen eröffnet. Ob die neuerlichen Ausführungen von Frau RAin Jakobs, in den zur Lektüre anempfohlenen Kommentaren zum Blog-Beitrag, in denen sie zu Ziff. 15 etwa mutmaßt, dass die hiesige Justizverwaltung unter dem falschen Namen „Lehmann“ Beiträge verfasse und zu Ziff. 26 zudem zusätzlichen Rechtsbruch unterstellt, davon noch gedeckt sind, steht allerdings in Frage.
Aus hiesiger Sicht sind – gerade in der neuerlichen Blog-Veröffentlichung und in den o.a. Kommentaren – jedenfalls die Grenzen rechtsanwaltlicher Internetauftritte unter dem Blickwinkel des § 43b BRAO berührt. Dass die Rechtsfragen dazu wenig ungeklärt sind (vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43 Rn, 32), steht außer Frage. § 43b BRAO soll aber dem Anwalt grundsätzlich nur eine rein sachliche Informationswerbung eröffnen; dies gilt auch für Internetau…
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