Portraitfotos und der Urheberrechtsschutz

In Bezug auf den urheberrechtlichen Schutz ist eine Porträtfotografie jedem anderen Werk gleichgestellt. Ohne Zustimmung des Urhebers darf eine solche Fotografie nur veröffentlicht werden, wenn das im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei geschieht, um dabei zu helfen, eine vermisste Person wiederzufinden.

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall der Fotografin Painer entschieden im Streit um Veröffentlichungen von Bildern, die Frau Painer von Natascha Kampusch gefertigt hatte. Frau Painer ist selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in Kindergärten und Horten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie mehrere Fotografien von Natascha Kampusch gemacht (und dabei den Hintergrund entworfen, die Position und den Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt). Nachdem Natascha Kampusch 1998 im Alter von zehn Jahren entführt worden war, erließ die österreichische Polizei einen Fahndungsaufruf, für den die Fotos von Frau Painer verwendet wurden.

Nach der Flucht von Natascha im Jahr 2006 und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten veröffentlichten vier deutsche und ein österreichischer Presseverlage diese Fotos in bekannten Zeitungen bzw. Zeitschriften und auf Internetseiten. Es handelt sich um die Tageszeitungen “Der Standard”, “Süddeutsche Zeitung”, “Express”, “Bild” und “Die Welt” sowie die Wochenzeitschrift “Der Spiegel”. Dabei ist jedoch keine Angabe des Namens der Urheberin der Fotos erfolgt bzw. unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin genannt worden. Mehrere dieser Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten außerdem ein durch digitale Bearbeitung eines dieser Fotos hergestelltes Porträt, das, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten von Natascha Kampusch keine aktuellen Fotos von ihr gab, ihr vermutetes Aussehen wiedergab.

Da Frau Painer der Auffassung war, dass mit der Veröffentlichung dieser Fotos ihr Urheberrecht verletzt worden sei, beantragte sie bei den österreichischen Gerichten, den Presseverlagen aufzugeben, es zu unterlassen, die Fotos und das Phantombild ohne ihre Zustimmung und ohne Angabe ihres Namens als Urheberin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Sie verlangte auch eine angemessenes Entgelt und Schadensersatz. Das Handelsgericht Wien (Österreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere na…

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Fotografien , Horten , Presseberichterstattung , Fahndungsaufruf , Urheberrechtsrichtlinie
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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