Portraitfotos und der Urheberrechtsschutz
In Bezug auf den urheberrechtlichen Schutz ist eine Porträtfotografie jedem anderen Werk gleichgestellt. Ohne Zustimmung des Urhebers
darf eine solche Fotografie nur veröffentlicht werden, wenn das im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei geschieht,
um dabei zu helfen, eine vermisste Person wiederzufinden.
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall der Fotografin Painer entschieden im Streit um Veröffentlichungen von Bildern,
die Frau Painer von Natascha Kampusch gefertigt hatte. Frau Painer ist selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in
Kindergärten und Horten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie mehrere von Natascha Kampusch gemacht (und dabei den Hintergrund entworfen, die Position und den
Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt). Nachdem Natascha Kampusch 1998 im Alter von zehn Jahren
entführt worden war, erließ die österreichische Polizei einen Fahndungsaufruf, für den die Fotos von Frau Painer verwendet wurden.
Nach der Flucht von Natascha im Jahr 2006 und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten veröffentlichten vier deutsche und ein
österreichischer Presseverlage diese Fotos in bekannten Zeitungen bzw. Zeitschriften und auf Internetseiten. Es handelt sich um die
Tageszeitungen “Der Standard”, “Süddeutsche Zeitung”, “Express”, “Bild” und “Die Welt” sowie die Wochenzeitschrift “Der Spiegel”.
Dabei ist jedoch keine Angabe des Namens der Urheberin der Fotos erfolgt bzw. unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von
Frau Painer als Urheberin genannt worden. Mehrere dieser Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten außerdem ein durch digitale
Bearbeitung eines dieser Fotos hergestelltes Porträt, das, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten von Natascha Kampusch keine
aktuellen Fotos von ihr gab, ihr vermutetes Aussehen wiedergab.
Da Frau Painer der Auffassung war, dass mit der Veröffentlichung dieser Fotos ihr verletzt worden sei, beantragte sie bei den österreichischen Gerichten, den
Presseverlagen aufzugeben, es zu unterlassen, die Fotos und das Phantombild ohne ihre Zustimmung und ohne Angabe ihres Namens als
Urheberin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Sie verlangte auch eine angemessenes Entgelt und Schadensersatz. Das
Handelsgericht Wien (Österreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Im
Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem
Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof
entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der
Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere na…
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