Portrait-Fotos im Internet
[Beitrag in COMPUTER-FACHWISSEN - Fachzeitschrift für Betriebs- und Personalräte zu EDV-Einsatz, Mitbestimmung und Datenschutz -
Oktober 2004]
Jan A. Strunk
IKT-Rechtsprechung:
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003
Nicht allein der Abgebildete muss vor einer Veröffentlichung im Internet seine Einwilligung geben, sondern unter bestimmten Umständen
auch der Fotograf. Also: Passfoto zücken und ab damit ins Internet, das kann ein Problem werden.
DAS OBERLANDESGERICHT (OLG) Köln hat Ende letzten Jahres in einer Berufungsentscheidung einem Fotografen Recht gegeben, der die
Verwendung von ihm angefertigter Portrait-Fotos im Internet beanstandet hatte. Er hatte für eine Verlagsanstalt zu repräsentativen
Zwecken eine Vielzahl von Fotografien angefertigt, die unter anderem den Geschäftsführer eines anderen Unternehmens zeigten. Einen
der ihr überlassenen Papierabzüge hatte dieses Unternehmen danach für verschiedene Internet-Auftritte verwendet.
Das Gericht bestätigte damit die Vorinstanz, die einen Unterlassungs- sowie einen Schadensersatzanspruch des Fotografen bejaht hatte.
Zum rechtlichen Hintergrund:
DAS EINSTELLEN EINES Fotos in eine Internet-Seite stellt regelmäßig eine Vervielfältigung und Verbreitung eines urheberrechtlich
geschützten Lichtbilds dar. Zudem greift eine solche Handlung in das ausschließlich dem Urheber zustehende sogenannte Recht der
öffentlichen Wiedergabe ein. Dementsprechend bedarf es hierzu stets der Einwilligung des Urhebers, also in der Regel des Fotografen.
Fehlt es hieran, begründet dies einen Unterlassungsanspruch sowie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Verwender des Bilds.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die beklagte Firma allerdings auf den Standpunkt gestellt, sie sei gemäß § 60 des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu einer genehmigungsfreien Nutzung berechtigt.
Diese Vorschrift erlaubt “die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung
eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses […] oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten […]
oder durch einen im Auftrag […] handelnden Dritten.” (Inzwischen lautet diese Vorschrift etwas anders, diese Fassung ist jedoch
diejenige, die der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen war.)
Das beklagte Unternehmen argumentierte auf dieser Grundlage: Zwar sei nicht sie der Abgebildete, gleichwohl falle die
Veröffentlichung des Bildes unter diese Vorschrift, weil der Abgebildete ihr Geschäftsführer sei, der bei typischer Bürotätigkeit an
seinem Arbeitsplatz und deswegen nicht als Privatperson, sondern bewusst als ihr gesetzlicher Vertreter abgelichtet worden sei. Im
Übrigen müssten sowohl der Besteller (die Verlagsanstalt) als auch der Abgebildete in der Lage sein, ihr Recht auf unentgeltliche
Veröffentlichung a…
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