Porträtfotos dürfen ohne Vereinbarung nicht auf der Website präsentiert werden
am 19.10.2007 von Prof. Dr. jur. Dieter Nennen
Kaum ein Webauftritt ohne Porträt der Geschäftsführung, der Agenturinhaber oder des Selbstständigen. Auch Mitarbeiter zeigen sich häufig als Ansprechpartner mit Bild, und das nicht nur im Bereich der (Beratungs-) Dienstleistungen. Ein Foto unterstreicht die menschliche Note, es vermittelt einen persönlichen Eindruck. Ein gutes Porträt und die Entscheidung für einen professionellen Fotografen werten die Internetpräsenz auf – erhöhen aber auch die Gefahr urheberrechtlicher Probleme.
Anders als bei einem Automatenfoto gibt es nach einem Fotoshooting regelmäßig einen Urheber: den Fotografen. Seine Urheberrechte sind nicht übertragbar, er räumt dem Besteller aber Nutzungsrechte ein. Ohne ausdrückliche Bezeichnung der Rechte gilt dies allerdings nur für nahe liegende Nutzungen, also solche, die geradezu „auf der Hand liegen“. Daraus folgt: Wer ein Porträtfoto in Auftrag gibt, darf dieses unentgeltlich und zu privaten Zwecken verbreiten z. B. als Erinnerungsgeschenk an den Verwandten- und Freundeskreis aus Anlass einer Familienfeier. Das „Ins-Netz-Stellen“ eines Porträts ist aber selbst heutzutage keineswegs nahe liegend, eine solche Nutzung ist für den Besteller und den Fotografen nicht offensichtlich.
Dies gilt auch, wenn das Bild als Bewerbungsfoto durch den Fotografen gefertigt wurde. Bewerbung ist nicht Werbung. Das Foto wird nicht gegenüber einzelnen ausgewählten Arbeitgebern oder Unternehmen verwandt, sondern einer breiten Öffentlichkeit im www zugänglich gemacht. Dementsprechend verurteilte das Landgericht Köln einen IT-Berater und Rechtsanwalt, die Nutzung seines Bewerbungsfotos auf der beruflichen Website zu unterlassen.
Wer meint, ein Foto sei in den Weiten des Internet schwer auffindbar, wird – wie auch die Nutzer von Stadtkarten – schnell eines Besseren belehrt. Viele Fotografen geben digitale Bilddateien nur mit Wasserzeichen heraus, damit …
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