Porsche Carrera auf eBay für EUR 5,50?
Wann kommt es zu einem wirksamen Vertragsschluss mit anschließender Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf der
Online-Handelsplattform eBay zwischen Anbieter und Bieter? Die Antwort ist doch immer die Gleiche und kinderleicht… Manchmal aber
nicht, wie nun das LG Koblenz entschieden hat (LG Koblenz, Urt. v. 18.03.2009 - Az. 10 O 250/08). Denn in der genannten Entscheidung
hat das LG Koblenz ausgeführt, dass zwar ein Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, dem „Käufer“ jedoch kein
Anspruch auf Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Verweigerung der Leistungspflicht durch den „Verkäufer“ zusteht. Der Entscheidung
liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte mit Datum vom 12.08.2008 auf eBay ein Fahrzeug der Marke 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör, eingestellt. Hierbei legt
der Anbieter das Mindestgebot mit EUR 1,00 fest. Auf dieses Angebot gab der Kläger um 17:07:53 ein Gebot in Höhe von EUR von 5,50 und
ein Maximalgebot von EUR 1.100,00 ab. Als der Beklagte durch Ausfüllen und Absenden des von eBay zur Verfügung gestellten Formulars
„für das vorzeitige Beenden von Angeboten“ seine Auktion ohne Angabe von Gründen mit 17:08:54 vorzeitig beendete, war der Kläger mit seinem Gebot von EUR 5,50 Höchstbietender.
Insgesamt lief die Auktion für einen Zeitraum von 8 Minuten. Nach Ablauf der Auktion der Kläger forderte den Beklagten per
E-Mail-Nachricht v. 12.08.08 unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, ihm mitzuteilen wann und wo er den Porsche abholen könne. Dabei
bot der Kläger ausdrücklich die Überweisung des Gebotsbetrages von EUR 5,50 auf eine vom Beklagten zu benennende Kontoverbindung an.
Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger jedoch keine Reaktion des Beklagten. Vielmehr führte der Beklagte mit Schreiben v. 15.09.2008
aus, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und er rein vorsorglich die Anfechtung eines möglicherweise zustande gekommenen
Kaufvertrages erkläre. Der Kläger ist nun der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und
er, da der Marktwert des Fahrzeug mindestens EUR 75.005,50 betrage, diesen Betrag nun vom Anbieter ersetzt verlangen könne. Dem tritt
der Beklagte entgegen. Er ist vielmehr der Ansicht, dass weder ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen noch
der Kläger schutzbedürftig sei, da der Beklagte die Auktion unverzüglich nach einer Laufzeit von lediglich 8 Minuten beendet habe.
Das LG Koblenz hat letztendlich die Klage abgewiesen, aber der Reihe nach: Zunächst hat das Gericht betont, dass entgegen der Ansicht
des Beklagten sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn der Beklagte hat mit der
Einstellung und Freischaltung seines Angebotes ein wirksames Kaufangebot abgegeben. Auch ist nach Ansicht des Gerichts kein wirksamer
Widerruf dieses Angebots durch die Verwendung des „Formular für das vorzeitige Bee…
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