Porno-Anbieter und Access-Provider stehen nicht im Wettbewerb

Nachdem Arcor auf Druck der Pornoindustrie und unter Protest im Netz im vergangenen Jahr verschiedene Seiten gesperrt hatte, mehren sich in der Rechtsprechung die Stimmen, nach denen der Internet-Zugangsanbieter (Access-Provider) für jugendgefährdende Inhalte nicht haftbar ist. Wie das Landgericht Kiel im Fall "Kielnet" ist nun auch das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 13.12.2007; 12 O 550/07) auf diese Linie eingeschwenkt. Das Landgericht Frankfurt und wohl auch das Landgericht Köln dürften hier allerdings eine andere Auffassung vertreten. Es darf angenommen werden, dass die angekündigte "Klagewelle" weiterrollt und demnächst noch mehr Entscheidungen ergehen. Im Augenblick scheitern die Porno-Anbieter vor allem an der Eilbedürftigkeit der Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren, so auch in Düsseldorf: "Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie von dem Antragsgegner bzw. den Antragsgegnern erst im September Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf die Kenntnis der Inhalte der Webseiten hätte sie sich im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch gegen die Zugangsprovider ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt die Daten der Antragsgegnerin als Zugangsprovider verschaffen können und müssen. Soweit sie dies nicht tat, handelte sie jedenfalls grob fahrlässig." Interessanterweise lässt sich das Düss…

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Themen: Landgericht Frankfurt , Access Provider , Landgericht Kiel

Erschienen 18. Januar 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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