Populärer Rechtsirrtum: Nur die Polizei ist zur Festnahme befugt

Eine einfache Kontrollüberlegung zeigt, dass das nicht stimmen kann. Stellen wir uns vor, X habe beobachtet, wie T den O ermordete. Ohne Festnahmerecht müsste er T laufen lassen, weil er sich andernfalls der Freiheitsberaubung schuldig machte. T könnte sich dann sogar in Notwehr gegen eine Festnahme verteidigen. Tatsächlich aber heißt es im Gesetz:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Umstritten ist lediglich, ob für das Festnahmerecht, wie der Bundesgerichtshof meint, ein dringender Tatverdacht genügt, oder ob die Tat wirklich begangen worden sein muss. Relevant kann dies z.B. werden, wenn jemand dabei beobachtet wird, wie er, weil er seinen Schlüssel verloren hat, in die eigene Wohnung einbricht. Ich halte die zweite Ansicht für richtig. Für sie spricht zunächst einmal der Wortlaut des Gesetzes, in dem von einer Tat und nicht von einem Tatverdacht die Rede ist.

Die Ansicht wird auch durch einen Blick in den zweiten Absatz des eben zitierten Paragrafen gestützt. Er lautet:

Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

Zu den Voraussetzungen eines Haftbefehls gehört namentlich ein dringender Tatverdacht. Wenn aber bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die Festnahme schon nach dem ersten Absatz zulässig wäre (auf den sich auch Staatsanwaltschaft und Polizei stützen können), wäre der zweite Absatz insoweit überflüssig.

Meine Auffassung führt auch nicht zu unbilligen Erg…

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Themen: Rede , Schuldig , Jedermann , Festnahmerecht , Juristerei , Vorläufige Festnahme

Erschienen 19. Januar 2011 auf http://katzenkoenig.net.

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