Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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Mit diesem Beitrag richte ich mich ausnahmsweise nicht an juristische Laien, sondern an Juristen; auch unter ihnen gibt es nämlich zumindest einen weit verbreiteten Rechtsirrtum (siehe Überschrift). Er basiert vermutlich auf dem Gedanken, dass, wenn auf der einen Seite eine Gesamtschuld vorliegt, Analoges auf der anderen Seite gelten muss. Hätte unser AG-Leiter im Referendariat uns nicht auf dieses Problem aufmerksam gemacht, würde ich heute wohl dasselbe denken. Es ist also nicht meinen brillanten juristischen Fähigkeiten, sondern einem Zufall zu verdanken, dass ich das Folgende nun schreiben kann:
Gem. § 744 I BGB steht im Fall einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Die Mietsache, die von mehreren Miteigentümern vermietet wird, ist ein solcher gemeinschaftlicher Gegenstand, und in der Einziehung des Mietzinses (wie auch in jeder anderen Verfügung darüber) liegt ein Teil dieser Verwaltung. Der (seltene) Fall einer Gesamtgläubigerschaft liegt nicht vor, denn er würde bedeuten, dass jeder der Gläubiger die gesamte Leistung an sich verlangen könnte, wohingegen tatsächlich nur eine gemeinschaftliche Verfügung in Betracht kommt.
Auch eine Teilgläubigerschaft scheidet damit aus, dies auch, weil die Mietzinsforderung unteilbar ist. Zwar ist sie a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Januar 2011 auf http://katzenkoenig.net.
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