Nichts zu beweisen
NEBGEN | 28. Januar 2011 — Zivilklage. Einer hat für den anderen etwas bezahlt, der andere hat es verbraucht. Der eine will von dem anderen den Kaufpreis ers…
Wer vor Gericht einen Anspruch erhebt, muss diesen auch beweisen. Das klingt zunächst ganz logisch.
Beispiel: V verklagt K auf Kaufpreiszahlung und trägt vor, er habe K ein Fahrrad verkauft und übergeben. K streitet alles ab.
Keine Frage, V muss den Abschluss des Kaufvertrages beweisen. Misslingt ihm das, verliert er den Rechtsstreit. Mit seiner Rolle als Kläger hat das allerdings nichts zu tun.
Abwandlung des Beispiels: V erhebt keine Klage, sondern schickt K alle paar Tage eine Mahnung, in der er nachdrücklich die Zahlung des Kaufpreises verlangt und rechtliche Schritte androht. K, hiervon genervt, erhebt seinerseits Klage. Er beantragt, gerichtlich festzustellen, dass V der Anspruch, dessen dieser sich rühmt, nicht zusteht.
Zugegeben – eine solche sog. negative Feststellungsklage, mit der K die Sache ein für alle Mal klären kann, obwohl er selbst keinen Anspruch erhebt, ist in praxi äußerst selten. Sie kommt aber vor und ändert an der Beweislast des V nichts.
Bin ich kleinlich? Lässt sich sagen, dass stets derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch derjenige ist, der die Beweislast trägt? Muss man das Wort „Kläger“ also nur durch „Anspruchsinhaber“ oder „Anspruchsteller“ ersetzen? Keineswegs.
Abwandlung: K bestreitet nichts, behauptet aber, den Kaufpreis bereits gezahlt zu haben.
Müsste V als Anspruchsteller beweisen, dass er den Kaufpreis nicht erhalten hat, geriete er schnell in Not. Von „Beweisnot“ sprechen Juristen. Denn wie beweist man, Geld nicht erhalten zu haben? V könnte dem Gericht seine Kontoauszüge vorlegen. Aber wie beweist er, dass er nur dieses eine Konto bei dieser einen Bank führen lässt? Und wie beweist er, das Geld nicht in bar erhalten zu haben? Vielleicht kann ein Zeuge bestätigen, dass V am Sonntag, dem Soundsovielten, den ganzen Tag mit ihm zusammen und von K weit und breit nichts zu sehen war. Aber was geschah Montag? Dienstag? Mittwoch? Und wie beweist V, dass er K den Kaufpreis nicht erlassen oder an Erfüllung statt die Hergabe eines Motorrollers akzeptiert hat?
Natürlich wird man von der Beweislast nicht deshalb befreit, weil man einen Beweis nicht führen kann. Eine solche Beweislastregelung wäre paradox. Es leuchtet aber unmittelbar ein, dass K, wenn er den Kaufpreis zahlt, die Möglichkeit hat, ein Beweismittel zu schaffen, etwa indem er sich eine Quittung aushändigen lässt. V hat eine solche Möglichkeit nicht. Er kann nichts tun, um am Ende sicher zu belegen, dass er den Kaufpreis nie erhalten hat. Es kann darum nichts anderes richtig sein, als die Beweislast dem K aufzubürden.
Im Großen und Ganzen gilt: Im Zivilprozess muss jeder die ihm günstigen Behauptungen beweisen. Die Entstehung eines Anspruches zu beweisen, ist weitgehend die Aufgabe des Anspruchstellers. Zu beweisen, dass der zunächst entstandene Anspruch erloschen ist, also nicht mehr besteht, obliegt größtenteils dem An…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Dezember 2011 auf http://katzenkoenig.net.
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