Populäre Rechtsirrtümer. Teil 4: Wirksamkeit von Disclaimern

Das Landgericht Hamburg hat entschieden. Das tut es ja häufig und gerade im Presserecht hat es zumindest die Zivilkammer 24 schon zu beachtlicher Berühmtheit" gebracht. Für eines kann es aber verhältnismäßig wenig: Die grassierende Disclaimerepidemie. Mit Verweis auf ein Urteil des besagten Gerichts vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" findet man mittlerweile auf immer mehr Internetveröffentlichungen - durchaus auch von Rechtskundigen - den Hinweis, man distanziere sich ausdrücklich von sämtlichen in der Veröffentlichung aufgeführten Links. Dieser Satz bezieht sich auf einen Teil der Urteilsbegründung:

Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, einen Haftungsausschluss auf seiner Webseite veröffentlicht zu haben, so daß die Haftung für den Link entfallen sei. Aus dem Urteil kann man also gerade nicht den Schluss ziehen, daß eine generelle und undifferenzierte Distanzierung von allen irgendwo enthaltenen Links zu einem Haftungsausschluss führen würde. Denn im vorliegenden Fall ging es gerade um die Frage, ob durch einen vom Beklagten aufgenommenen Haftungsausschluss die Haftung für die verlinkten Inhalte Dritter entfalle. In diesem Zusammenhang entschied das Gericht, daß ein genereller Haftungsausschluss hierfür nicht genüge, sondern eine ausreichende Distanzierung hätte stattfinden müssen. Im Grunde genommen also entschied das Gericht genau das Gegenteil von dem, was man ihm nachsagt. Daß nämlich…

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Themen: Landgericht Hamburg
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 15. Mai 2008 auf http://ra-kadelke.de.

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