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Populäre Rechtsirrtümer. Teil 2: Eltern haften für ihre Kinder

am 03.10.2007 von RA Kadelke

Immer wieder hört und liest man den floskelhaften Ausspruch Eltern haften für ihre Kinder. Gemeint ist damit in der Regel, daß die Eltern für von ihren minderjährigen Kindern schuldhaft verursachte Schäden aufzukommen haben. Auch durch häufige Wiederholung wird dieser Satz aber nicht wahrer. Zunächst haftet jeder nur für sein eigenes Verschulden. Für das Verschulden Dritter hat man nur dann einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, wenn man sich deren etwa zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit bedient. Einen generellen Rechtssatz, nach dem Eltern für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder verantwortlicht wären, gibt es nicht. Auch Minderjährige haften für ihr eigenes Verschulden. Diese Haftung aber ist gesetzlich in § 828 BGB eingeschränkt.
Eltern wiederum haften nur ausnahmsweise für das Verschulden ihrer Kinder - nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht in Bezug auf den Minderjährigen …

Populäre Rechtsirrtümer. Teil 2: “Eltern haften für ihre Kinder”

RA Kadelke / Immer wieder hört und liest man den floskelhaften Ausspruch “Eltern haften für ihre Kinder”. Gemeint ist damit in der Regel, daß die Eltern für von ihren minderjährigen Kindern schuldhaft verursachte Schäden …

Kinder haften für ihre Eltern

chris.blog » Jura / Oh mein Gott, ich bin (fast) zu Tränen gerührt! In meinem einsamen Kampf wider die Behauptung „Eltern haften für ihre Kinder” in dem ich immer wieder darauf hinweise, dass das nicht stimmt, weil Eltern nur für eigenes Verschulden (Verletz…

Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Handakte WebLAWg / Nach zahlreichen Urteilen des LG Hamburg, hat sich nunmehr auch das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006) zu der Frage geäußert, ob Eltern im Wege der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder in Anspruch genommen werden können. Die Ri…

OGH: Filesharing: Eltern haften NICHT für Ihre Kinder! - Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Eltern nicht verpflichtet die Internetaktivitäten ihrer (minderjährigen) Kinder zu überwachen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er mus…

Das Ende der Selbstaufopferung für Minderjährige im Straßenverkehr

Straßenverkehrsrecht / Der Autor befasst sich im Rahmen seines Beitrages mit der Frage, wie sich im Fall der Selbstaufopferung im Straßenverkehr die Änderungen der § 7 Abs. 2 StVG, 828 BGB auf die Haftung eines aufsichtspflichtigen Minderjährigen nach § 823 Abs.…

Kündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeb…

Eltern haften für ihre Kinder - im Internet

Telemedicus / In einem Urteil vom 19.6. stellte das LG München I klar, dass Eltern neben ihren Kindern haftbar gemacht werden können, wenn der Nachwuchs im Internet gegen geltendes Recht verstößt. Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern lud Vi…

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