Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service
Blickpunkt Recht & Steuern | 17. Januar 2008 — Ein Catering-Unternehmen, das für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen Speisepläne erstellt, Mahlzeiten zubereitet und anli…
Popcorn, Nachos, Hot dogs und Süßigkeiten, die ein Kinotbetreiber an Verkaufstheken im Kino anbietet, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dieser ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn Lebensmittel ohne wesentliche weitere Dienstleistungen geliefert werden, also z.B. beim Verkauf im Supermarkt. Werden die Speisen hingegen für den Abnehmer zubereitet und zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, wie dies typischerweise in Restaurants der Fall ist, unterliegen sie dem vollen Steuersatz von heute 19 %. Maßgeblich ist dabei, dass in den letztgenannten Fällen die angebotenen Dienstleistungen wie Zurverfügungstellen von Geschirr und Sitzmöglichkeiten, gegebenenfalls auch Beratung durch das Personal, Auftragen und Abräumen der Speisen sowie die Reinigung des benötigten Geschirrs und Bestecks die Lieferung der Lebensmittel weit überwiegt. Ein solches Überwiegen von Dienstleistungen konnten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil bei der Abgabe von Speisen „zum Mitnehmen“ im Vorraum eines Kinokomplexes nicht erkennen.
Zwar musste die Klägerin, die Betreiberin des Kinokomplexes, die Speisen vor der Abgabe an die Kinokunden erwärmen und portionieren; dies sei jedoch – ebenso wie das Bereitstellen von Abfalleimern für die verwendeten Einwegschälchen und –gabeln – lediglich eine mit der Vermarktung der Speisen verbundene Notwendigkeit, so das Finanzgericht, und es widersprach damit sowohl der gefestigten Praxis der Finanzverwaltung als auch einem Urteil des Hamburger Finanzgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2007 - 5 K 7371/05 B
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