Pop2Jamba
Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall
eine Lizenz der GEMA ausreichend. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Zustimmung des Komponisten ist dagegen nicht erforderlich.
Die Beklagte bietet das Musikstück “Rock my life” als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes.
Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA
sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz
erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus.
Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu
unterlassen, das Musikwerk “Rock my life” als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die
Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.
Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des
Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte
einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der
derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der
BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton
umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die
Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht
es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch
die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung
eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.
Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton
zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher
abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den
Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts
geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des
Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06
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