Pooling-Verbot – was nun?

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Die Abrechnungen der Netznutzung für den Monat Januar 2012 durch vorgelagerte Netzbetreiber stehen unmittelbar bevor. Sie werden erstmals die Pooling-Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 26.9.2011 (BK8-11/015) berücksichtigen. Damit kommt es in vielen Fällen “in Premiere” zu einer entpoolten Abrechnung der Netznutzung bei mehreren Übergabestellen zum vorgelagerten Netz mit Ermittlung einer zeitungleichen Leistungsspitze. Zudem haben bereits zahlreiche vorgelagerte Netzbetreiber, insbesondere aus dem E.ON- und RWE-Konzern, bestehende Netzverträge gekündigt und neue vorgelegt. Weitere vorgelagerte Netzbetreiber werden folgen.

Die BNetzA hat Pooling grundsätzlich verboten. Dies sowie die Verpflichtung des Poolens von Entnahmestellen bei Erfüllung der in der Festlegung enthaltenen Voraussetzungen müssen die Adressaten ab dem 1.1.2012 umsetzen. Gemeint sind die Netzbetreiber im originären Zuständigkeitsbereich der BNetzA bzw. diejenigen Netzbetreiber, für deren Landesregulierungsbehörde im Wege der Organleihe die BNetzA tätig geworden ist.

Gegen die Festlegung der BNetzA bestehen – wie man so schön sagt – erhebliche rechtliche Bedenken. Vor diesem Hintergrund sind derzeit eine Vielzahl von Beschwerden gegen die Festlegung beim OLG Düsseldorf anhängig. Bis zu dessen Entscheidung ist die Festlegung jedoch vollziehbar und daher umzusetzen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Damit sind die von der Festlegung adressierten Netzbetreiber gehalten, die Netznutzung bei Vorhandensein mehrerer Übergabestellen zum nachgelagerten Netz gemäß der Festlegung gegebenenfalls entpoolt abzurechnen.

Die nachgelagerten Netzbetreiber könnten die Netzentgelte unter Zugrundelegung einer gepoolten Abrechnung entsprechend kürzen. Angesichts der unsicheren Rechtslage sowie damit einhergehenden Berechnungsschwierigkeiten ist dies aber im Regelfall nicht anzuraten, solange die Rechtswidrigkeit der Festlegung nicht positiv festgestellt ist. Vielmehr empfiehlt sich in der Mehrzahl der Fälle, Zahlungen aufgrund einer entpoolten Abrechnung nur unter Vorbehalt zu leisten. Eine Vorbehaltserklärung erleichtert gegebenenfalls erforderliche Rückforderungen, z. B. bei einer Aufhebung der Festlegung. Die Erklärung von Vorbehalten ist jedenfalls in Fällen sinnvoll, in denen die betroffenen Entnahmestellen galvanisch verbindbar sind und in der Vergangenheit gepoolt ab…

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Themen: Regulierung , Verbot , Strom , Gas , Energie , Bnetza , Aufschiebende Wirkung , Energiehandel , Netzentgelt , Pooling , Übergabestelle , Pooling-verbot , Vorgelagerte Netzbetreiber , Nachgelagerter Netzbetreiber , Netznutzung , Organleihe
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.

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