Pommes 19%?
In insgesamt vier Verfahren hat jetzt der Bundesfinanzhof hat im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung zwischen der Erbringung von Restaurationsleistungen und der
Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen.
Hintergrund dieser EuGH-Vorlagen ist wieder einmal die Abgrenzung des ermäßigten Umsatzsteuersteuersatzes von 7% zum “normalen”,
19%igen USt-Satz. Lösen soll der EuGH diesmal jedoch ein “hausgemachtes” deutsches Problem:
Eine Lieferung (oder Mitnahme durch den Kunden) würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen –anders als
in anderen EU-Mitgliedstaaten– eine Restaurationsleistung, die in Deutschland mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es
hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt
zu besteuern sind.
Worum geht es konkret? Nun, um vier alltägliche Sachverhalte:
In zwei der vier betroffenen Verfahren geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern.
Das dritte Verfahren betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen
vorgehalten waren.
Im vierten Verfahren schließlich ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Party-Service-Unternehmens strittig.
Handelt es sich um eine Lieferung i.S. von Art. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder
Mahlzeiten abgegeben werden? Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht
werden (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen)? Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff “Nahrungsmittel” im H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass
darunter nur Nahrungsmittel “zum Mitnehmen” fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter
auch Speisen oder Mahlzeiten, die –durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise– zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?
V R 35/08 und V R 3/07
Ist der Begriff “Nahrungsmittel” in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter
nur Nahrungsmittel “zum Mitnehmen” fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch
Speisen oder Mahlzeiten, die –durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise– zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?
Falls “Nahrungsmittel” im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr
sind:
Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter di…
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