Poluläre Rechtsirrtümer. Teil 3: Rückgaberecht
am 29.11.2007 von RA Kadelke
Wer eine Sache kauft, kann diese Sache innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückgeben. Ohne daß weitere Umstände hinzutreten, stimmt aber an dieser Aussage zunächst gar nichts.
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten, das ist einer der ehernen Grundsätze der Juristerei. Die Gelehrten bemühen an dieser Stelle gerne die lateinische Entsprechung “pacta sunt servanda”. Damit ist klargestellt, daß ein einmal wirksam geschlossener Vertrag einzuhalten ist, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu.
Denkbar sind solche besonderen Umstände in vielen Variationen, manche hat das Gesetz auch speziell geregelt. Hierzu gehören die Fälle, in welchen der Gesetzgeber den Verbraucher besonders schützen will, weil dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer gegenüber dem Vertragspartners schwachen Position war. Eine solche Lage liegt etwa vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen zu einem Vertrag bestimmt wird. Dann steht dem Verbraucher ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht zu (was zwei verschiedene Dinge und ggf. Stoff für eine weitere Folge in dieser Reihe sind), § 312 BGB.
Eine vergleichbare Regelung gibt auch für den Bereich der Fernabsatzverträge, bei welchen der Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird (§ 312d BGB). Das betrifft also auch die vielen Fälle des Kaufs über das Internet. Neben diesen …
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Rückgaberecht ersetzt Widerrufsrecht
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Hanseatisches OLG: Unfrei unwirksam - Eine Regelung, wonach unfrei zurückgesandte Waren im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberechts nicht zurückgenommen werden ist unwirksam. Zum Einfluss der eBay-AGB auf den Vertragsschluss.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren (vgl. §§ 355, 356, 357 Abs. 2 BGB…
“Keine unfreie Rücksendung” ist unzulässig
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Wer sind denn die?
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