Polnisches Wirtschaftsrecht - Abberufung des Ehemannes
am 02.10.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Die Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung einer poln. GmbH kann manchmal im Rahmen der üblichen Gesellschaftstätigkeiten erfolgen. Die Ehegatten T. sind Gesellschafter einer poln. GmbH im Bildungswesen und die Ehefrau hat die Gesellschafterversammlung einberufen, um auf dieser u. a. den eigenen Ehemann als stellvertretenden Vorsitzenden abzuberufen. Zwar wusste der Ehegatte hierüber und nahm an der Versammlung teil, er hatte aber “nur” 49% der Gesellschaftsanteile, seine Ehefrau jedoch als Vorsitzende 51% dieser… .
Der Ehemann hat dann bei einem Gericht die Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit einiger Beschlüsse der Gesellschafter beantragt, weil die Gesellschafterversammlung vorschriftswidrig einberufen worden sei.
Gemäß Art. 235 § 1 des poln. Gesetzbuches für Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych - ksh) wird die Gesellschafterversammlung von dem Vorstand einberufen. In der o. g. Gesellschaft bildeten den Vorstand beide Ehegatten. Gemäß dem Gesellschaftvertrag war jeder der Ehegatten zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, sofern es sich um Vermögenssachen bis zum Nominalwert in Höhe von 50.000 PLN handelte, drüber jedoch sowie in Nichtvermögenssachen nur beide. Somit war es umstritten, ob die Einberufung der Gesellschafterversammlung eine Vermögens- oder eine Nichtvermögenssache darstellt. Zwei Instanzen haben darüber unterschiedlich entschieden und folgendes festgestellt:
Ein abberufener stellvertretender Vorsitzender ist sowohl als der Gesellschafter als auch als das Vorstandsmitglied berechtigt, den Antrag auf die Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit einiger Beschlüsse der Gesellschafter (Art. 249-250 und Art. 252 ksh) zu stellen. Nach Ansicht …
Die Errichtung einer polnischen GmbH (sp z o.o.)
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Darlehnshaftung von GbR-Gesellschaftern
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