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Polizeilicher Internet-Handel

am 09.05.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Ein Polizeibeamter, der über mehrere Jahre - auch während Krankheitsphasen - einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler nachgeht und dabei in mehreren tausend Fällen Waren an- und verkauft, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied jetzt der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahr 1957 geborene Beamte stand als Polizeikommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit dem Jahr 2003 war er zeitweise dienstunfähig erkrankt und wegen eines vorhergehenden Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit betätigte sich der Beamte in mehreren tausend Fällen als Internethändler, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er erstand im Internet oder in sonstiger Weise zumeist neuwertige Ware (vornehmlich Bücher und Bekleidung), die er anschließend mit Gewinn auf der Internetplattform „eBay” verkaufte. Die An- und Verkaufsaktivitäten führten in den Jahren 2003 bis 2006 zu einem Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 €. Auf Antrag des Landes entfernte das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Beamte habe über Jahre hinweg eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Diese Tätigkeit habe auch deshalb dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil der von ihm in großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis für einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Standbein …

OVG: Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Internethändler entlassen

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OVG Rheinland Pfalz: Polizeibeamter wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit entlassen

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GEZ für Steuerberater

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Zweitstudiengebühren für den Master-Studiengang

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Keine Witwenpension nach 24 Tagen

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Der Autor und sein Blog

RA Udo Meisen

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