Polizeibewerber mit großen Tattoos

Der generelle Ausschluss eines Bewerbers vom Auswahlverfahren für den Polizeidienst aufgrund von Tätowierungen an beiden Armen verstoßen gegen dessen Grundrechte.

So das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall eines Bewerbers für den Polizeidienst, der wegen großer Tätowierungen an beiden Armen von der Schulter bis zu den Unterarmen abgelehnt worden war. Das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna hatte den Kläger wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten und sich u.a. darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen könne der Kläger sich auf sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit…

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Themen: Bewerben , Verwaltungsgericht Aachen , Polizeidienst , Auswahlverfahren , Grundrechtsverletzung , Tätowierung
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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