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Polizei wusste nichts von Haftverschonung - Job verloren

am 29.08.2006 von strafblog

Mit Mühe war es mir gelungen, eine Düsseldorfer Richterin zu einer Haftverschonung zu bewegen, nachdem der Mandant der vor Monaten anberaumten Hauptverhandlung ferngeblieben war, was zum Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO geführt hatte. Maßgebliches Argument für die Haftverschonung war, dass der Mandant ein soeben begonnenes Arbeitsverhältnis nachweisen konnte. Leider war die Kunde von der Haftverschonung nicht bis zur Polizei durchgedrungen, die den Mandanten kurzerhand am Arbeitsplatz festnahm, was die Beendigung des noch in der Probezeit befindlichen Beschäftigungsverhältnisses nach sich zog.

Damit nicht genug: In der heutigen Hauptverhandlung wollte die Richterin schlichtweg nicht glauben, dass die polizeiliche Aktion zum Verlust des Arbeitplatzes geführt hatte. Sie unterstellte vielmehr, das Arbeitsverhältnis sei zum Zwecke der Haftverschonung fingiert worden. Nur mit einigem Argumentationsaufwand gelang es mir schließlich, diesen einigermaßen abstrusen Gedankengang zu korrigieren. Trotzdem oder vielleicht auch gerade deswegen ging der Mandant, dem Sozialhilfebetrug, Urkundenfälschung und Eingehungsbetrug vorgeworfen wurde, trotz sechs einschlägiger Vorstrafen mit einer Bewährungsstrafe nach Hause. Damit war der Verlust des Arbeitsplatzes einigermaßen kompensiert. Und eine neue Arbeitsstelle hat er auch schon gefunden. Der Mandant war´s zufrieden und ich letztlich auch. Ende gut, alles gut, kann ich da nur sagen.

Autorin: RAin Viktoria Nagel

Kanzlei POHLEN + MEISTER

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