Policendarlehn und die Zinscap-Gebühr
Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das
Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften
bestimmten Wirtschaftsgutes i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.
Nicht steuerpflichtig sind diese Zinsen allerdings nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, wenn sie aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b EStG herrühren, die mit (als Sonderausgaben abziehbaren) Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im
Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Für diesen Fall sieht § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG die Steuerbefreiung vor, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in
denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können.
Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt- der Sicherung von Darlehen
dienen, die selbst “unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur
Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen”.
Diese Voraussetzung sah der Bundesfinanzhof im Streitfall schon deshalb als nicht erfüllt an, weil mit dem Policendarlehen
Aufwendungen finanziert wurden, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören und ihrem Umfang
nach über die Bagatellgrenze von 2.556 EUR nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG hinausgehen:
Auch wenn die Dauer des Verbleibs der Darlehensvaluta auf einem verzinslichen Girokonto des Steuerpflichtigen über die von der
Verwaltung früher geforderte 30TageFrist hinaus nicht grundsätzlich gegen die Annahme einer unmittelbaren und ausschließlichen
Verwendung zur Finanzierung von Anschaffungskosten spricht, steht im Streitfall fest, dass mit dem Darlehen auch Finanzierungskosten
in Form der Zinscap-Gebühr finanziert worden sind.
Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, gehören Zinsbegrenzungsprämien wie die hier in Höhe von 7.20…
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