Poldi zurück nach Köln! Der "kölscheJung" ist zurück! Darf ich das auf T-Shirts tragen
Es ist wie ein Wunder für jeden FC-Fan. Zuerst holte man vor einiger Zeit Christoph Daum aus dem Krankenhausbett zum FC und nun kehrt der beliebteste Kölner Fussballer Lukas Podolski, der Prinz, nach ein paar unglücklichen Jahren bei den Bayern zurück an den Rhein! 1. Die Entscheidung stand schnell fest. Wenn es irgendwie finanziell möglich ist, dann soll der kölsche Prinz Poldi zurück geholt werden. Meier und der FC haben es wahr gemacht. Ab nächsten Sommer ist Lukas Podolski wieder Kölner. Dass dies eine große finanzielle Aufgabe für den FC ist, dass ist kein Geheimnis. Auch mit Trikots und T-Shirts muss man hohe Einnahmen erzielen, damit Geld in die Kasse kommt und der Prinz und die Bayern bezahlt werden können. Schon direkt nach Bekanntgabe des gelungenen Transfers standen die ersten "Poldi T-Shirts" im Fanshop. T-Shirts mit dem Aufdruck "In Kölle zo Hus" oder "Reloaded" kann man nun im Fanshop erwerben und die "Poldi-Kasse" etwas unterstützen. Auch das T-Shirt "Kölsche Jung" wäre zu einem Verkaufsschlager geworden. Aber es ist Vorsicht geboten! 2. Mit der Aufschrift "Ich ben ne Kölsche Jung" musste sich das Landgericht Köln auseinandersetzen. Hintergrund der Auseinandersetzung war ein Streit zwischen dem Inhaber der Wortmarke "Kölsche Jung" und demjenigen der eingetragenen Wortmarke "Ich ben ne Kölsche Jung". Umstritten war, ob der Inhaber von "Kölsche Jung" die Unterlassung des Vertriebs der T-Shirts mit dem Aufdruck "Ich ben ne Kölsche Jung" verlangen kann. Im Urteil vom 29.01.2008 - Az.: 33 O 212/07 wiesen die Richter den Unterlssungsanspruch aus § 14 MarkenG allerdings als unbegründet zurück. Der Aufdruck "Ich ben ne Kölsche Jung" ist nach Ansicht des Gerichts in dieser Form keine markenkennzeichnende Benutzung. Nach Ansicht der Richter handelte es sich hier vielmehr um ein öffentliches Statement. Es zeigt eher die Verbundenheit zur Stadt. Vergleichbar sei dieser Aufdruck mit Aufdrucken und Sprüchen auf Aufklebern, die ebenalls keine herkunftsweisende Funktion haben. Der Betrachter stellt vorliegend gerade keine Verbidung zur Marke her, wenn er das T-Shirt sieht, sondern "schmunzelt" lediglich über den witzigen Spruch. Die Richter erkennen dabei wohl an, dass dem Inhaber der Marke "Kölsche Jung" eine Schutzlücke zu seinen Lasten entsteht, wobei die Marke grundsätzlich schutzwürdig ist. Dazu bemerkten die Richter des LG Köln: “Dies beruht auf der Entscheidung des Markeninhabers in Bezug auf die Auswahl seines Zeichens. Bei der Auswahl eines Zeichens, das aufgrund der in der entsprechenden Branche auftretenden üblichen und bekannten Verwendungsformen und der inhaltlichen Bedeutung des als Marke benutzten Begriffs oder Satzes nicht in erster Linie als Herkunftshinweis, sondern als “Statement” aufgefasst wird, ist es das Risiko des Markeninhabers, dass er bei der konkreten Verwendung seines Zeichens vor der Benutzung durch Dritte nicht in allen Fällen geschützt ist.”…
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aufrecht.de: Anlehnung an Boris Becker- AOL-Werbung auf Abi-Shirt von Art. 5 GG gedeckt- OLG Hamburg, Beschluss vom 5.01.2006, Az.: 5 W 1/06
Die Verwendung bekannter Marken auf sog. Abitur-T-Shirts in humorvoll-ironischer Weise kann je nach Art der konkreten Verwendung von der Kunstfreiheit gemäß Art.5 Abs. 3 GG gedeckt sein (vgl. auch BGH zur "Lila Postkarte").
aufrecht.de: Trabi 03 auf Abi-Shirt ist Markenrechtsverletzung - OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.06, Az.: 5 W 2/06
Die Verwendung der Marke "Trabant" als Slogan auf Abi-T-Shirts ist nicht von der Kunstfreiheit gedeckt, wenn der Schriftzug nicht so verändert wurde, dass erkennbar ist, dass es sich um ein Abi-T-Shirt handelt.
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