Poker im Internet
Amtlicher Leitsatz:
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers;
unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre
Erfolgschancen steigern können.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 28.09.2011
Az.: I ZR 93/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin
organisiert und veranstaltet Lotterien und Sportwetten in Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte zu 1 ist ein Wettunternehmen mit Sitz in
Gibraltar, der Beklagte zu 2 ist ihr organschaftlicher Vertreter. Jedenfalls bis Oktober 2008 bewarb die Beklagte zu 1 auf der
Internetseite www.carmenmedia.com/.de/ ihr Spielangebot, darunter Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Roulette, Poker, Black Jack,
Baccara und virtuelle Slotmachines in deutscher Sprache. In dem Internetauftritt war eine Kontaktseite unter einer Deutschlandfahne und
dem fettgedruckten Wort Deutschland eingerichtet. Außerdem enthielt die Internetseite einen Link zum deutschsprachigen Spiel- und
Sportwettenangebot einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 auf der Internetadresse www.betway.com. Unter den
Internetadressen www.jackpotcity.com, www.49jackpotcity.com und www.pokertime.eu bieten hundertprozentige Tochtergesellschaften
der Beklagten zu 1 Glücksspiele an. Der Beklagten zu 1 ist in eine
erteilt worden, Glücksspiele gegen Geldeinsatz im Internet anzubieten. Über eine Genehmigung deutscher Behörden für die Veranstaltung
von Glücksspielen verfügen die Beklagten nicht. Nach Ansicht der Klägerin handeln die Beklagten wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4
Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung anbieten. Mit ihrer
im Oktober 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet in Deutschland befindlichen
Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, Glücksspiele, insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie
Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines einzugehen und/oder abzuschließen, sei es
durch Abschluss eines Wett- und/oder Spielvertrags mit der Beklagten zu 1 oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, und/oder
diese Möglichkeit zu bewerben, wie nachstehend beispiel…
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