POI-”Warner” in Navis als bußgeldbewehrte verbotene Radarwarner iSv. § 23 StVO?
am 04.03.2008 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Zugegeben, mit dem BGB hat dieser Beitrag nichts zu tun. Aber erstaunt war ich schon, mit welcher Leichtigkeit Hufnagel in der aktuellen NJW 2008, 621ff. die technisch mögliche Warnung vor Unfallschwerpunkten in mobilen Navigationssystemen unter § 23 Abs. 1b StVO subsumiert. Diese Vorschrift verbietet es “technisches Gerät” betriebsbereit mitzuführen, das “dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)”.
Wie Hufnagel zutreffend sagt, wollte der Verordnungsgeber mit dieser Norm verhindern, dass die präventive Wirkung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen für die Verkehrssicherheit ausgehebelt wird. Aber erstens: das wird sie doch gar nicht. Feste Blitzer dürfen doch nur an Unfallschwerpunkten aufgestellt werden. Wenn die Verkehrsteilnehmer an der entsprechenden Stelle mit höchstens der erlaubten Geschwindigkeit fahren, steigert das doch - präventiv - die Verkehrssicherheit.
Außerdem geht bei dem Verbot auch um etwas anderes. Nämlich um die Störung oder Ortung mobiler Radargeräte oder “Laserpistolen” oder was sich die Behörden sonst noch zur Verkehrsüberwachung einfallen lassen. Das Navi ortet oder stört aber nicht und schon gar nicht mobie ad-hoc-Maßnahmen, sondern es informiert lediglich über den Standort fester Blitzer, die - wie gesagt - ohnehin nur an Unfallschwerpunkten stehen dürfen.
Und hier sind wir an der spannenden Stelle. Denn bloße Information ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eben nicht verboten. Sogar Hufnagel hält die vor Fahrtantritt erlangte Information über die festen Blitzer für in Ordnung, S. 623 (das sei aber lebensfremd - wieso eigentlich?). Es sei schon auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes …
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