PLAUDERN SCHADET
am 05.09.2005 von LawBlog
So läuft das im Rechtsstaat:
Polizei kommt zum Unfallort. Polizei befragt meinen Mandanten “informatorisch”, obwohl nach der Situation klar auf der Hand liegt, dass er als Beschuldigter in Frage kommt (Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Körperverletzung).
Mandant steht nach dem Crash unter Schock und sagt angeblich, er sei möglicherweise kurz eingenickt.
Darauf belehrt ihn der Polizist, dass er die Aussage verweigern und einen Verteidiger befragen kann. Mandant verweigert weitere Angaben. Der Ermittlungsrichter entzieht ihm nach einigen Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig die Fahrerlaubnis.
Eigentlich, das hätte auch mal auffallen können, unterliegen die Angaben einem klaren Verwertungsverbot. Der Beschuldigte hätte wegen des Schocks gar nicht befragt werden dürfen. Jedenfalls hätte er zunächst über sein Schweigerecht belehrt werden müssen.
Der Polizeibeamte hat rechtswidrig gehandelt. Darüber will ich mich gar nicht mehr aufregen, weil es ja ohnehin sinnlos ist. Ein beträchtlicher Teil unserer Polizeibeamten wird sich erst dann ausreichend um die Beschuldigtenbelehrung kümmern, wenn ihr Unterlassen ein absolutes, ausnahmsloses, nicht …
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