Markenrecht:"PLATIN SCHALLPLATTE" keine Unterscheidungskraft!
Kanzlei Dr. Schenk | 5. November 2011 — Das Bundespatentgericht hatte im Beschluss vom 27.09.2011 (Az. 27 W (pat) 560/10) über die Unterscheidungskraft der angemelde…
Eigener Leitsatz:
Der Bezeichnung PLATIN SCHALLPLATTE fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Der Verkehr versteht unter diesen Zeichen eine Auszeichnung, die an Musiker oder Komponisten für den Verkauf einer Mindestanzahl von Ton- oder Bildträger im Inland verliehen wird. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen können ausnahmslos anlässlich einer Preisverleihung der PLATIN-Schallplatte angeboten bzw. erbracht werden. Dass der Preis der PLATIN-Schallplatte an einen Künstler vergeben wird, ändert nichts daran, dass Waren und Dienstleistungen einen Bezug zur Preisverleihung haben können, wenn sie anlässlich der Preisverleihung angeboten bzw. erbracht werden.Bundespatentgericht
Beschluss vom 27.09.2011
27 W (pat) 560/10
In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2009 009 553.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gr ü n d e I Die am 17. Februar 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38, 41 und 45 angemeldete Wortmarke PLATIN SCHALLPLATTE hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 24. März 2010 teilweise, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Ton-/Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, DVDs, Schallplatten, DHT-Bänder, Videobänder, Disketten, USB-Sticks, CD-Roms, sonstige Aufzeichnungsträger, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Smartcards; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Taschenbücher, Taschenhefte; Klasse 28: Spiele und Computerspiele; Klasse 35: Werbung; Marketing, Marktforschung, Marktanalysen, Meinungsforschung; Absatzplanung; Werbeforschung; Werbung, auch in Form von Sponsorship, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbeermittlung; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere elektronische Informations- und Kommunikationsdienste/Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, drahtgebunden und drahtlos; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Klasse 41: Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung im Internet und anderen dezentralen Netzwerken, insbesondere Mobilfunk; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, insbe… » Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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