Glasverbot im Kölner Karneval bestätigt
examensrelevant.de | 10. Februar 2010 — Nachdem das VG Köln per Beschluss vom 3.2.2010 (wir berichteten) das von der Stadt Köln erlassene “Glasverbot” gekippt hatt…
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und damit die anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Die Stadt Köln hatte das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe per Allgemeinverfügung verboten und das Verbot für sofort vollziehbar erklärt
Nach Auffassung des OVG liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor. Zwar begründe das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen im Allgemeinen noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Gericht sieht sich jedoch aufgrund der besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre zu einer differenzierteren Betrachtung veranlasst. Jedes Jahr werde die öffentliche Sicherheit durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen gestört. Zwar sei es fraglich, ob sich das Glasverbot zur effektiven Bekämpfung dieser Gefahrenlage eigne, ob die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen unter Verhältnismäßigkeitsaspekten gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Das OVG kommt aber im Rahmen der gebotenen allgemeinen Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots besteht.
Zur Begründung führt es aus, das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren nicht von vornherein ungeeignet. Vielmehr spreche …
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