Die Schule – ein (informations-)grundrechtsfreier Raum?
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Netzpolitik.org berichtet über einen Vertrag der Bundesländer mit urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen.
In diesem Vertrag verpflichten sich die Länder u.a. dazu, dafür Sorge zu tragen, dass sich auf von Schulen genutzten Rechnern keine digitalen Kopien von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken befinden. Zur Überprüfung dieser Verpflichtung soll stichprobenartig auf den Schulcomputern sog. Plagiatssoftware der Verlage installiert werden, durch die digitale Kopien von Schulbüchern identifiziert werden können.
Die entsprechenden Regelungen in Ziff. 6.2 und 6.4 des Vertrages lauten wörtlich:
Die Länder werden die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden: Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen). (…) Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens.
Um überhaupt verstehen zu können, aus welchem Grund derartige Verträge geschlossen werden, muss man sich mit einigen Feinheiten des stark lobbybeinflussten deutschen Urheberrechts befassen.
§ 53 Abs. 3 S. 1 UrhG sieht grundsätzlich vor, dass es für den Unterrichtsgebrauch zulässig ist, kleinere Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge zu vervielfältigen. Das gilt seit 2008 nach § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG allerdings nicht mehr für Schulbücher selbst. Insoweit sind Kopien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber (Schulbuchverlage) zulässig.
Durch diese gesetzliche Regelung haben die Schulbuchverlage ihre Position gestärkt. Nachdem natürlich auch Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch punktuell notwendig und sinnvoll sind, müssen zur Einholung der Zustimmung der Schulbuchverlage Verträge geschlossen werden. Und genau über diesen Vertrag reden wir hier.
Die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien aus Schulbücher…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Oktober 2011 auf http://www.internet-law.de/.
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Unsere 16 Bundesländer haben mit Rechteinhabern (Schulbuchverlage und Verwertungsgesellschaften) einen “Gesamtvertrag zur EinraĴumung und VerguĴtung von AnspruĴchen nach § 53 UrhG” (PDF) (auf deutsch: einen Rahmenvertrag für die Verwendung urheberrechtlich geschützer Werke in Schulen) getroffen.