Plädoyer für ein Wortprotokoll im Zivilprozess

Aussagen eines Zeugen sollten möglichst unverfälscht im Protokoll wiedergegeben werden.

Dennoch ist es gängige Praxis, dass Richter die Aussage mit eigenen Worten wiedergeben. In einem Termin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht haben Mandanten nun veranlasst, dass Stenographinnen zeitgleich die Beweisaufnahme mitschrieben – das Wortprotokoll liegt nun vor, parallel dazu das gerichtliche Protokoll.

Es verwundert nicht, dass die mehrstündige Zeugenvernehmung im Gerichtsprotokoll auf ca. 25 Seiten zusammengefasst ist, während das Wortprotokoll den fünffachen Umfang einnimmt. Aber es verwundert doch, dass sich im gerichtlichen Protokoll angebliche Aussagen des Zeugen wiederfinden, die er nach dem Wortprotokoll nie – nicht einmal in ähnlichem Zusammenhang getan – machte.

Man muss nicht Verfechter der Nullhypothese sein, um die Vorteile des Wortprotokolls zu erkennen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, die jedoch in einem üblichen gerichtlichen Protokoll “glattgebügelt” werden.

Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3.Auflage, bringen unter Berufung auf Schmitz und Banscherus (Autoren einer BKA Forschungsreihe) folgendes, typisches Beispiel (S.352) für eine falsche Paraphrasierung (allerdings im Strafprozess – die Anforderungen gelten ebenso im Zivilprozess):

Frage: War der Geschädigte zu dem Zeitpunkt …. schon angetrunken?

Antwort: ja.

Frage: Stark angetrunken?

Antwort: Ja, hunnertprozentig

Frage: Ja, richtig besoffen, voll?

Antwort: Ja

Protokoll: “Dabei hat der Geschädigte, der meiner Meinung nach bereits erheblich unter A…

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Themen: Arb , Berufliches , Rechtliches , Unlogisches

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://der-rechthaber.de.

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