Hat sich Tauss tatsächlich strafbar gemacht?
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Am 27.05.2010 haben am 4. Prozesstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe gegen Jörg Tauss wegen des Vorwurfes des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornographie ihre Plädoyers gehalten. Ein Urteil wird für den nächsten Mittag erwartet. Mein Plädoyer liegt hier schriftlich vor, das meines Kollegen Rechtsanwalt Michael Rosenthal (http://www.nullapoena.de/) bislang leider nur mündlich. Die Staatsanwaltschaft hat als Gesamtstrafe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Monate, ausgesetzt zur Bewährung für 2 Jahre, und eine Bewährungsauflage von 6.000 € beantragt. Daraufhin habe ich wie folgt erwidert:
Plädoyer des Verteidigers im Verfahren gegen Jörg Tauss
Karlsruhe, den 27. Mai 2010, Rechtsanwalt Jan Mönikes
-Es gilt das gesprochene Wort -
Hohes Gericht,
sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
es ist kein ganz normales Verfahren, dass wir hier erleben. Es war es schon nicht in dem Moment, als in Folge der Durchsuchungen in Bremerhaven der erste Verdacht auf Jörg Tauss fiel:
Denn zum einen ging es um den politisch prominentesten Gegner des gerade in der Debatte befindlichen Zugangserschwerungsgesetzes, das angeblich gegen Kinderpornographie helfen soll , und dann auch noch ausgerechnet um den Verdacht des strafbaren Besitzes von Abbildungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern dokumentieren. Ein Vorwurf, der wie nur wenige Andere in unserer Zeit geeignet ist, den Ruf und die Ehre eines Menschen zu beschädigen, schon wenn er öffentlich erhoben wird – egal wie es am Ende von einem Gericht rechtlich bewertet wird.
Warum ist das so? Weil der sexuelle Missbrauch von Kindern in unserer Gesellschaft zu Recht geächtet ist, weil wir unsere Kinder und ihre Kindheit besonders beschützen wollen.
Das damit verbundene Tabu ist inzwischen jedoch so stark, dass nicht schon der Besitz, sondern oft bereits das bloße Betrachten einer Abbildung, die ein tatsächliches oder auch nur fiktives Geschehen wiedergibt, mit der gleichen emotionalen Abscheu belegt wird, wie der zugrundeliegende Missbrauch. Selbst wenn das Bild lediglich ein nacktes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose zeigt, ist das so, weil wir eben an das dahinterliegende tatsächliche Geschehen, an einen Missbrauch, eine Gewalttat durch den Fotografen denken. Natürlich ist schon das Bild selbst eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Kindes und daher wird das auch zur Recht missbilligt. Aber eben auch im Strafrecht anders bewertet, als die eigentliche Tat, an die wir denken. Dennoch sind viele schon emotional kaum noch in der Lage, die berechtigte Abscheu darüber von der bloßen Abbildung zu trennen. Dieses erlebt gerade auch Jörg Tauss.
Wenn sie die Kommentare des Boulevard lesen, dann folgt das jedenfalls immer dem gleichen Muster: „Behaupten wir also einfach, dass er sich am Leid von Kindern ergöt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Mai 2010 auf http://www.moenikes.de/ITC.
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