Pkw-Kauf: Rücktritt bei höherem Kraftstoffverbrauch
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. I-28 U 94/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass
der Käufer eines Pkw vom zurücktreten
kann, wenn der gekaufte - auch unter
Testbedingungen - über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.
Der Kläger aus hatte bei einem in Bochum, der Beklagten, einen neuen Pkw Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300,00 EUR gekauft. Die Beklagte
hatte den Pkw in einem Verkaufsprospekt mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten
Kraftstoffverbrauchswerten beworben.
Nachdem der Kläger während der Nutzung des Pkw einen höheren als den in der Werbung angegebenen Kraftstoffverbrauch festgestellt
hatte, forderte er das beklagte Autohaus auf, diesen Mangel zu beseitigen. Weil der Beklagten dies nicht gelang, trat er vom
Kaufvertrag zurück.
Das beklagte Autohaus hielt den Rücktritt für unwirksam und verweigerte eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw.
Zu Unrecht, wie zunächst das Landgericht (LG) und nun
auch das OLG Hamm entschied.
Nach Auffassung des OLG Hamm fehle einem Pkw, der mehr Kraftstoff verbraucht als in der Werbung angegeben, eine vereinbarte
Beschaffenheit. Wegen der verschiedenen individuellen Fahrweisen von Pkw-Fahrern, mit denen ein unterschiedlich hoher
Kraftstoffverbrauch einhergehe, müsse der tatsächliche Kraftstoffverbrauch allerding…
» Vollständiger Artikel