PKW-Fahrt 28 Stunden nach Cannabiskonsum
am 22.05.2007 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seiner Enstcheidung vom 16.3.2007 in den Verfahren Ss (B) 5/2007 (18/07) und Ss (B) 5/07 (18/07) hat das OLG Saarbrücken festgestellt, dass zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels gehört. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, so sei der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stehe.
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich jedoch dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb im Urteil näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.
Seine Enstcheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:
1. Zum objektiven Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer „Null - Toleranz - …
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